Allgemeine Geschäftsbedingungen der «Ambrosone HR-Consulting» mit Sitz in Winterthur (CHE-325.645.887)

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen, die von Ambrosone HR-Consulting (nachfolgend “Berater”) erbracht werden. Mit der Beauftragung des Beraters erklärt sich der Kunde (nachfolgend “Kunde”) mit diesen AGB einverstanden. Der Kunde bestätigt, diese AGB zur Einsicht bekommen zu haben und erklärt diese Bestimmungen als verbindlich.

2. Dienstleistungen und Vertragsparteien

Der Berater bietet HR-Consulting-Dienstleistungen an, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Beratung, Vermittlung und Unterstützung bei HR-Themen.

Der Berater schliesst mit dem Kunden einen einfachen Auftrag gemäss Art. 394 ff. des Schweizer Obligationenrechts sowohl betreffend Personalvermittlungsdienstleistungen als auch weiterer Beratung rund um Human Resources-Themen.

Arbeitsverträge hingegen kommen ausschliesslich und direkt zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande. Das Einholen der notwendigen (Arbeits-)Bewilligung für den anzustellenden Kandidaten und das Einhalten des Schweizer Arbeitsgesetzes (ArG) ist in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

3. Beratungs- und Vermittlungshonorar

Betreffend der Festlegung des Honorars des Beraters werden seine Dienstleistungen in Vermittlungstätigkeiten und Beratungstätigkeiten eingeteilt. Für die Vermittlungstätigkeiten erhält der Berater ein erfolgsbasiertes Vermittlungshonorar, während er für die weitere Beratung rund um Human Ressources-Themen ein stundenbasiertes Honorar erhält. Falls der Berater für den Kunden sowohl Vermittlungsdienstleistungen als auch weitere Beratungsdienstleistungen erbringt, ist sowohl das Beratungshonorar nach 3.1. als auch das Vermittlungshonorar nach 3.2. geschuldet.

3.1. Beratungshonorar

Für Beratungsdienstleistungen wird ein Stundensatz von CHF 150.- brutto berechnet. Der Berater führt einen detaillierten Stundenrapport mit entsprechender Auflistung der ausgeübten Tätigkeiten und händigt diese zusammen mit der Rechnung dem Kunden aus.

3.2. Vermittlungshonorar für die Personalvermittlung

Betreffend der Personalvermittlungstätigkeit schuldet der Berater ein sorgfältiges Tätigwerden, jedoch keinen Vermittlungserfolg. Beim Abschluss eines schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrages zwischen einem Kandidaten und dem Kunden wird ein Vermittlungshonorar gemäss nachfolgenden Bestimmungen fällig. Dabei wird unterschieden zwischen Vermittlungstätigkeit ohne Exklusivmandat und Vermittlungstätigkeit mit Exklusivmandat. Bei einem Exklusivmandat wird der Berater vom Kunden exklusiv mit der Personalbeschaffung beauftragt, ohne einen weiteren Personalberater zu beauftragen.

3.2.1. Vermittlungshonorar bei Personalvermittlung ohne Exklusivmandat

Für die Vermittlung von Kandidaten ohne Exklusivmandat schuldet der Kunde dem Berater folgendes einmaliges Vermittlungshonorar beim Abschluss eines mündlichen oder

schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kandidaten und dem Kunden:
Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten bis Fr. 79'999.- und unbefristeter Vollzeitstelle:
- 16% des Jahresbruttoeinkommens des Kandidaten

Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten bis Fr. 129'999.- und unbefristeter Vollzeitstelle:
- 19% des Jahresbruttoeinkommens des Kandidaten

Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten ab Fr. 130'000.- und unbefristeter Vollzeitstelle:
- 22% des Jahresbruttoeinkommens des Kandidaten

Bei einer Teilzeitstelle oder einem befristeten Arbeitsvertrag des Kandidaten unabhängig von der Höhe seines Einkommens:
Pauschal: CHF 6'000.-

Das Vermittlungshonorar nach 3.2.1. wird – je nachdem, was zuerst eintrifft - unmittelbar nach dem ersten Arbeitstag des Kandidaten beim Kunden oder nach Abschluss des mündlichen oder schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kunden und dem Kandidaten fällig und ist an den Berater zu bezahlen.

3.2.2. Vermittlungshonorar bei Personalvermittlung mit Exklusivmandat

Für die Vermittlung von Kandidaten bei einem Exklusivmandat schuldet der Kunde dem Berater folgendes einmaliges Vermittlungshonorar beim Abschluss eines mündlichen oder

schriftlichen Arbeitsvertrags zwischen dem Kandidaten und dem Kunden:
Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten bis Fr. 79'999.- und unbefristeter Vollzeitstelle:
- 14% des Jahresbruttoeinkommens des Kandidaten

Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten bis Fr. 129'999.- und unbefristeter Vollzeitstellte:
- 17% des Jahresbruttoeinkommens

Bei einem Jahresbruttoeinkommen des Kandidaten ab Fr. 130'000.- und unbefristeter Vollzeitstelle:
- 19% des Jahresbruttoeinkommens

Bei einer Teilzeitstelle oder einem befristeten Arbeitsvertrag des Kandidaten unabhängig von der Höhe seines Einkommens:
Pauschal: CHF 6'000.-

Bei einem Exklusivmandat wird das Vermittlungshonorar wie folgt fällig:
1/3 bei Mandatsbeginn
2/3 bei Mandatsabschluss
Als Mandatsbeginn gilt das Datum des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Berater und dem Kunden.
Als Mandatsabschluss gilt - je nachdem, was zuerst eintrifft - das Datum der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem Kandidaten oder der erste Arbeitstag des Kandidaten beim Kunden.

Das Mandat bei einem Exklusivmandat gilt trotzdem als erfüllt, und der Kunde verpflichtet

sich an Ambrosone HR-Consulting zu bezahlen, wenn:

  • Der vom Berater vorgeschlagene Kandidat vom Kunden nicht unmittelbar angestellt wird oder der Kandidat das Stellenangebot ablehnt, jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Zusendung des Lebenslaufs an den Kunden dennoch ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zu Stande kommt.
  • Die Anstellung des Kandidaten beim Kunden auf eine andere als die ursprünglich vorgesehene Stelle erfolgt unabhängig von den Gründen, die zum Vertragsabschluss geführt haben, insbesondere (unabhängig vom Zeitpunkt), wenn (1) der Kandidat sich beim Kunden beworben hat, (2) vom Kunden angesprochen wurde oder (3) durch Dritte vermittelt wurde. Der Kunde verpflichtet sich, den Berater innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluss mit dem Kandidaten zu informieren.

3.2.3. Auflösung des Mandats durch den Kunden bei Personalvermittlungstätigkeit

Wird bei der Personalvermittlungstätigkeit das Auftragsverhältnis zwischen dem Berater und dem Kunden vorzeitig durch den Kunden aufgelöst bzw. ohne dass es abgeschlossen worden ist, schuldet der Kunde dem Berater eine pauschale Entschädigung für seine bisherigen Aufwände und Spesen im Zusammenhang mit seinen Suchbemühungen von CHF 2'000.-.

Sollte der Berater nebst der Personalvermittlungstätigkeit noch weitere Beratungsdienstleistungen erbracht haben, so ist das Honorar für die Beratungsdienstleistungen gemäss Ziff. 3.1. zusätzlich zur oben erwähnten pauschalen Entschädigung gemäss Ziff. 3.2.3. geschuldet.

3.3. Rückerstattung des Vermittlungshonorars bei Auflösung des Arbeitsvertrags

Sollte der vom Berater vermittelte Kandidat kündigen oder sollte ihm gekündigt werden, erstattet der Berater dem Kunden das Vermittlungshonorar (3.2.1. und 3.2.2.) teilweise wie folgt zurück:
Kündigung während des 1. Monats      70% Rückerstattung
Kündigung während des 2. Monats      55% Rückerstattung
Kündigung während des 3. Monats      40% Rückerstattung
Kündigung während des 4. Monats      30% Rückerstattung

Alternativ zur erwähnten Rückerstattung des Vermittlungshonorars, und falls vom Kunden gewünscht, sucht der Berater kostenlos (pro bono) einen Ersatzkandidaten für den Kunden.

Die folgenden Kriterien müssen für eine Rückerstattung erfüllt sein: Das Ende des Arbeitsverhältnisses darf nicht auf Personalabbau, allgemeine Entlassungsmassnahmen, Unternehmensumstrukturierungen, Änderungen im Management, weiteren betrieblichen Massnahmen, der Stellenbeschreibung oder des Stelleninhalts, Schwangerschaft, Krankheit, Verletzung oder Tod des Kandidaten, Pandemie oder Epidemie zurückzuführen sein.

4. Kandidateneignung/-prüfung

Der Berater verpflichtet sich, die Eignung der Kandidaten für die vorgesehene Rolle gründlich zu prüfen. Dennoch ersetzen die Dienstleistungen des Beraters keineswegs die sorgfältige Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Der Kunde ist allein und ausschliesslich verantwortlich für die Auswahl des Kandidaten, die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben, die Durchführung notwendiger medizinischer Untersuchungen sowie die Einholung aller arbeits-, aufenthaltsrechtlicher und sonstiger Genehmigungen.

Zudem ist der Kunde für die Erfüllung aller Aufgaben des neuen Mitarbeiters während seiner Anstellung verantwortlich. Der Kunde hält den Berater vollständig von allen Ansprüchen von Kandidaten, Bewerbern, vermittelten Mitarbeitenden und Dritten schadlos, die an der Auswahl und Vermittlung beteiligt sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, bei jedem Kandidaten, dem ein (befristetes oder unbefristetes) Stellenangebot unterbreitet wird, alle notwendigen Kontrollen durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Kandidat keinen internationalen Sanktionsgesetzen und -vorschriften der USA, der EU, der UNO oder den geltenden regionalen Gesetzen und Vorschriften unterliegt.

5. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen des Beraters sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

6. Vertraulichkeit und Datenschutz

Der Berater verpflichtet sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde erkennt an, dass beide Parteien eigenständige Datenverantwortliche für die im Rahmen dieser Vereinbarung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Um Missverständnisse zu vermeiden, stellen die Vertragsparteien klar, dass keine gemeinsamen Kontrollbeziehungen in Bezug auf die im Rahmen dieser Vereinbarung erbrachten Dienstleistungen bestehen.

Jede Partei verpflichtet sich, alle anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten, einschliesslich der Datenschutz-Grundverordnung (2016/679), der zukünftigen
Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, das schweizerische Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und alle Gesetze zur Umsetzung, Ergänzung oder Ersetzung der genannten Vorschriften. Alle personenbezogenen Daten, die das Unternehmen dem Kunden zur Verfügung stellt, werden ausschliesslich für die in dieser Vereinbarung beschriebenen Zwecke und in Übereinstimmung mit den genannten Gesetzen und Vorschriften verwendet. Die Parteien dürfen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht wissentlich so erfüllen, dass die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen verletzt.

7. Haftungsausschluss

Der Berater haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Jede weitere Haftung wird vollständig ausgeschlossen. Die vom Berater gemachten Angaben zu einem Kandidaten beruhen auf den ihm durch diese selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben schliesst der Berater vollständig aus. Der Kunde geht das Arbeitsverhältnis mit dem Kandidaten auf eigenes Risiko ein. Der Berater schliesst diesbezüglich jegliche Haftung aus. Der Berater übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Kandidat die vom Kunden gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit der vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen. Tritt der vermittelte Kandidat, gleich aus welchem Grund, die Arbeit nicht an, so haftet Ambrosone HR-Consulting nicht für etwaige in der Folge entstandenen Schäden und/oder zusätzliche Aufwendungen.

8. Weiteres

8.1. Schriftlichkeitsabrede

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung oder Aufhebung der vorliegenden Schriftlichkeitsabrede.
Der Kunde und der Berater können weitere Abreden treffen, welche der vorliegenden AGB vorgehen, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

8.2. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die wirtschaftlich und rechtlich der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

8.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Berater und dem Kunden gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Berater sind die ordentlichen Gerichte in 8400 Winterthur, soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht.